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Dossier · Fahrschulausbildung

Die Reform 2027 — was wirklich beschlossen ist.

In der Berichterstattung klingt es, als sei die Sache entschieden. Sie ist es nicht. Diese Seite führt den Verfahrensstand mit Primärquellen, benennt, was konkret wegfällt, und sagt, wo die Faktenlage widersprüchlich ist. Aus Sicht des Betriebs, nicht des Fahrschülers.

Dr. Alexander Groß — Bildungsforscher, zwei Staatsexamen Lehramt, sieben Jahre wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Universität Koblenz
Zuletzt geprüft: 6. August 2026
Verfahrensstand — 6. August 2026
Gesetz — im Bundestag, 1. Lesung steht aus
Regierungsentwurf seit 29.07.2026 als BT-Drs. 21/7404. Nicht verkündet, nicht in Kraft.
Verordnung — noch nicht im Bundesratsplenum
BR-Drs. 365/26 ist zugeleitet, stand aber nicht auf der Tagesordnung der 1067. Sitzung. Ausschussempfehlung (365/1/26) und Beschlussdrucksache (365/26(B)) existieren zum Stand dieser Seite nicht. Nächster Sitzungstermin: 25.09.2026.
Kurz: Nichts davon gilt. Beide Vorhaben sind Entwürfe im laufenden Verfahren.
§ 01

Die kurzen Antworten

Sechs Fragen, die derzeit am häufigsten gestellt werden — knapp beantwortet. Die Herleitung steht in den Abschnitten darunter.

Ist die Fahrschulreform 2027 schon beschlossen?

Nein. Stand August 2026 sind beide Rechtsakte Entwürfe im laufenden Verfahren. Der Gesetzentwurf liegt seit dem 29.07.2026 im Bundestag (BT-Drs. 21/7404), die erste Lesung steht aus. Die zugehörige Verordnung (BR-Drs. 365/26) war bis heute nicht im Bundesratsplenum; die nächste Sitzung ist am 25.09.2026. Nichts davon ist verkündet oder in Kraft.

Wann tritt die Fahrschulreform in Kraft?

Ein verbindliches Datum gibt es nicht. Das Bundesverkehrsministerium spricht von „Anfang 2027“, der Verordnungsentwurf sieht eine Staffelung vor, Teile der Branchenpresse nennen den 01.07.2027. Solange nichts verkündet ist, sind alle genannten Termine Planungsgrößen. Eine Verschiebung ist möglich.

Wird der Theorieunterricht in Fahrschulen abgeschafft?

Nicht der Unterricht, sondern die Pflicht dazu. Nach dem Entwurf entscheidet der Fahrschüler eigenverantwortlich, wie er sich das theoretische Wissen aneignet — in Präsenz, digital, kombiniert oder gar nicht. Fahrschulen dürfen weiterhin Theorieunterricht anbieten, müssen es aber nicht. Ein Mindestumfang entfällt.

Wie viele Sonderfahrten bleiben für die Klasse B?

Die Fahrtarten bleiben verpflichtend, eine zahlenmäßige Vorgabe entfällt. Bisher waren es zwölf Pflichtfahrten (fünf Überland, vier Autobahn, drei bei Dunkelheit). Die verbreitete Formel „nur noch drei Sonderfahrten“ ist eine Verkürzung: Die Bundesregierung schreibt, der Umfang richte sich künftig nach dem individuellen Ausbildungsstand.

Müssen Fahrschulen künftig noch Unterrichtsräume vorhalten?

Nach dem Entwurf nicht mehr. Die Vorgaben zu Unterrichtsräumen und Lehrmitteln (§§ 3, 4 DV-FahrlG sowie § 18 Abs. 1 Nr. 6 FahrlG) entfallen. Für Betriebe mit laufenden Mietverträgen ist das relevant: Die Pflicht endet, die Miete läuft weiter.

Was ändert sich bei der Preistransparenz?

Der Preisaushang in der Fahrschule entfällt. An seine Stelle tritt eine regelmäßige Meldung der Entgelte in einheitlichem Format an die Mobilithek des Bundesverkehrsministeriums, auf die Vergleichsportale zugreifen können. Fahrschulpreise werden damit erstmals bundesweit maschinell vergleichbar.

§ 02

Warum das ein Missverständnis ist

Der verbreitete Satz lautet: „Ab 2027 darf die Theorie online stattfinden.“ Das trifft die Sache nicht. Der Entwurf erlaubt nicht Online-Unterricht — er hebt die Theorieunterrichtspflicht auf.

Die geltende Fahrschüler-Ausbildungsordnung (FahrschAusbO) soll vollständig aufgehoben und durch eine neu gefasste Ausbildungsverordnung ersetzt werden. Deren zentrale Norm sieht vor, dass der Fahrschüler eigenverantwortlich entscheidet, mit welchem Lernformat er sich das theoretische Wissen aneignet — Präsenz, digital synchron, digital asynchron, kombiniert oder gar nicht. Fahrschulen dürfen Theorieunterricht anbieten; eine Verpflichtung dazu besteht ausdrücklich nicht.

Das ist ein Unterschied mit Folgen: Eine Erlaubnis hätte den Unterricht als Produkt erhalten und nur den Kanal geöffnet. Die Aufhebung der Pflicht macht ihn zu einem Angebot, das sich gegen eine App behaupten muss.

§ 03

Chronologie

Es handelt sich um zwei getrennte Rechtsakte — ein Gesetz und eine Verordnung, mit eigenen Verfahren und eigenen Terminen. In der Branchenkommunikation werden sie regelmäßig vermischt.

  1. 16.10.2025
    BMV-Eckpunkte „Bezahlbarer Führerschein“
  2. 04.05.2026
    Referentenentwürfe gehen in die Verbändeanhörung — Frist 11.05.2026
  3. 20.05.2026
    Kabinettsbeschluss zum Gesetzentwurf (Fahrlehrergesetz u. a.)
  4. 10.06.2026
    Kabinettsbeschluss zur Verordnung (FahrschModV), Zuleitung an den Bundesrat
  5. 10.07.2026
    Bundesrat, 1067. Sitzung: Stellungnahme zum Gesetz (TOP 35, BR-Drs. 330/26). Die Verordnung stand nicht auf der Tagesordnung.
  6. 29.07.2026
    Gesetzentwurf im Bundestag eingegangen
  7. 07.–11.09.2026
    Erste Sitzungswoche des Bundestages nach der Sommerpause — 1. Lesung steht aus
    erwartet
  8. 25.09.2026
    Nächste Bundesratssitzung — frühestmögliche Behandlung der Verordnung
    erwartet
§ 04

Was konkret wegfällt

Der Entwurf streicht nicht einzelne Vorschriften, sondern ein ganzes Regelungssystem. Die folgende Übersicht listet die Punkte, die den Betriebsalltag unmittelbar betreffen.

BereichHeuteNach dem Entwurf
Präsenzpflicht Theorieunterricht§ 4 Abs. 1b FahrschAusbO: „Der theoretische Unterricht setzt die physische Präsenz der Fahrschüler voraus.“entfällt
Mindestumfang Klasse B12 Doppelstunden Grundstoff + 2 Zusatzstoff (Anlage 2)kein Mindestumfang
Genehmigung für Online-Unterrichtnur in begründeten Ausnahmefällen, behördliche Genehmigung, nur synchronentfällt; auch asynchron zulässig
Anwesenheitskontrolle, Teilnehmerliste, Kamerapflicht, Identitätsprüfung im Unterricht, max. 25 TeilnehmerAnlage 2a DV-FahrlGentfällt ersatzlos
Ausbildungsnachweis TheoriePflichtentfällt
Unterrichtsräume und Lehrmittel§§ 3, 4 DV-FahrlG; § 18 Abs. 1 Nr. 6 FahrlGentfällt
Sonderfahrten Klasse B12 Pflichtfahrten (5 Überland, 4 Autobahn, 3 Dunkelheit)Fahrtarten bleiben, zahlenmäßige Vorgabe entfällt
Preisaushang in der FahrschulePflichtentfällt — dafür vierteljährliche Entgeltmeldung an die Mobilithek des BMV

Rechtsstand heute: FahrschAusbO, FahrlG. Geplante Fassung: BR-Drs. 365/26.

§ 05

Die Evidenzlage

Dies ist der Punkt, der in der Berichterstattung fehlt — und der die Reform im weiteren Verfahren angreifbar macht.

Die Bundesanstalt für Straßenwesen hat über rund zehn Jahre ein Konzept zur Optimierung der Fahrschulausbildung entwickelt (OFSA). Der Abschlussbericht der zweiten Projektphase (BASt-Bericht M 330, 2022) empfiehlt ausdrücklich Blended Learning: digitales Selbstlernen zur Vor- und Nachbereitung des Präsenzunterrichts — nicht als dessen Ersatz.

Der Verordnungsentwurf verwirft diese Empfehlung. Im Abschnitt „Alternativen“ heißt es sinngemäß, eine Umsetzung von OFSA II käme in Betracht, würde die Situation der Fahranfänger aber nicht verbessern. Eine Begründung, die über diesen Satz hinausgeht, enthält der Entwurf nicht.

Auf eine Kleine Anfrage nach den wissenschaftlichen Grundlagen des rein digitalen Lernens antwortet die Bundesregierung, ohne eine einzige Studie zu benennen (BT-Drs. 21/6974). Eine begleitende Evaluation ist erst nach Inkrafttreten vorgesehen, mit einer Frist von fünf Jahren. Für die Erprobung privater Übungsfahrten sieht der Entwurf eine echte, befristete Experimentierklausel vor — für die Abschaffung des Theorieunterrichts nicht.

Zusammengefasst: Ein zehnjähriges Forschungsprogramm empfiehlt A, der Entwurf beschließt B, und die Begründung für den Wechsel besteht aus einem Satz ohne Datengrundlage. Das ist die wahrscheinlichste Angriffsfläche im weiteren parlamentarischen Verfahren — und ein Grund, den Zeitplan nicht als gesetzt zu behandeln.

§ 06

Was das für den Betrieb heißt

Die Bundesregierung beziffert die Entlastung der Bürger auf rund 629 Mio. € jährlich. Diese Summe ist kein Zugewinn an Effizienz — sie ist überwiegend Umsatz, der heute in Fahrschulen anfällt.

Die Kernannahme der Kostenschätzung: Von rund 905.000 Fahrschülern mit theoretischer Erstprüfung werden künftig etwa 405.000 gar keinen Theorieunterricht mehr nehmen — knapp 45 %. Kalkuliert wird mit rund 556 € ersparter Theoriekosten pro Kopf.

Drei Konsequenzen, die selten benannt werden

1. Der Erstkontakt verschwindet. Bisher kam ein Fahrschüler ein Dutzend Mal in den Unterrichtsraum. Dort entstand die Bindung, dort wurden Praxisstunden vereinbart. Wer keinen Unterricht mehr besucht, betritt die Fahrschule zum ersten Mal zur Fahrstunde — wenn er sich überhaupt für sie entscheidet. Die Anbahnung verlagert sich vollständig auf den ersten schriftlichen Kontakt.

2. Räume werden zum Kostenblock ohne Ertrag. Die Pflicht zum Unterrichtsraum entfällt — Mietverträge laufen weiter. Wer langfristig gebunden ist, sollte die Kündigungsfristen prüfen, bevor die Regelung greift.

3. Preise werden öffentlich vergleichbar. An die Stelle des Preisaushangs tritt eine regelmäßige Entgeltmeldung an die Mobilithek des Bundesverkehrsministeriums, auf die Vergleichsportale zugreifen können. Das ist der unauffälligste, aber womöglich folgenreichste Teil des Entwurfs.

Die Lage ist bereits jetzt angespannt

Eine Branchenumfrage von MOVING unter 2.424 Fahrschulen (Januar 2026) berichtet für November 2025 gegenüber dem Vorjahr: 84,14 % der Betriebe melden rückläufige Neuanmeldungen, im Mittel um 54,20 %. 93,99 % berichten Umsatzeinbußen, 42,42 % Liquiditätsengpässe, 64,48 % haben Investitionen verschoben. 91,85 % führen dies auf die angekündigte Reform zurück — Fahrschüler warten ab.

Einordnung: MOVING ist ein Verband, dem unter anderem Fachverlage angehören, die vom Präsenzunterricht profitieren. Die Erhebung ist eine selbstselektive Online-Umfrage. Als Größenordnung belastbar, als Punktschätzung nicht.

Eine frühere MOVING-Erhebung (November 2025, 2.147 Betriebe) zeigt zudem: 83 % bewerten die Abschaffung der Präsenzpflicht negativ oder sehr negativ. Die Branche steht dieser Reform mehrheitlich ablehnend gegenüber — was den Ton der öffentlichen Debatte erklärt.

§ 07

Was unklar ist

Wer Ihnen sagt, all das sei eindeutig, hat die Quellen nicht verglichen. Diese Punkte sind offen und werden hier bewusst nicht geglättet:

Der Termin des Inkrafttretens
Das Ministerium spricht von „Anfang 2027“. Der Verordnungsentwurf sieht eine Staffelung vor — der Ausbildungsteil früher als das Gesetz. Teile der Branchenpresse nennen den 01.07.2027. Solange nichts verkündet ist, ist jedes Datum eine Planungsgröße, keine Tatsache.
Die Zahl der Sonderfahrten
Die Bundesregierung schreibt, es gebe keine zahlenmäßige Vorgabe mehr; der Umfang richte sich nach dem Ausbildungsstand. Teile der Fachpresse verkürzen das zu „nur noch drei Sonderfahrten“. Beides ist nicht dasselbe.
Der Umfang des Fragenkatalogs
Das Ministerium nennt eine Reduktion von über 1.100 auf rund 733 Fragen. In der Sekundärberichterstattung kursiert durchgängig „von 1.200 auf 840“. Der Fragenkatalog ist zudem Teil der Prüfungsrichtlinie, nicht der Verordnung.
Die Zahl der Fahrschulen
Der Regierungsentwurf rechnet an einer Stelle mit 9.665 Fahrschulen und an anderer mit 10.325 Hauptstellen. Da jede Fahrschule genau eine Hauptstelle hat, können beide Zahlen nicht zugleich stimmen. Eine amtliche Fahrschulstatistik existiert nicht — die Steuerstatistik fasst Fahr- und Flugschulen zusammen.
Ein europarechtlicher Nebenschauplatz
Die EU-Kommission hat im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens Regelungen zu ausländischen Fahrlehrern beanstandet. Ob und wie sich das auf den Zeitplan auswirkt, ist offen.
§ 08

Primärquellen

Alles auf dieser Seite lässt sich nachlesen. Wo wir uns auf Sekundärquellen stützen, steht es dabei.

§ 09

Änderungen und Zitierhinweis

Diese Seite wird fortgeschrieben, solange das Verfahren läuft. Jede inhaltliche Änderung wird hier vermerkt, damit nachvollziehbar bleibt, was wann galt.

  • 06.08.2026
    Erstveröffentlichung. Verfahrensstand geprüft: Gesetz im Bundestag (BT-Drs. 21/7404), Verordnung noch nicht im Bundesratsplenum — Ausschussempfehlung 365/1/26 und Beschlussdrucksache 365/26(B) existieren nicht.

Weiterverwendung

Fahrlehrerverbände, Fachredaktionen und Ausbildungsträger dürfen Inhalte dieser Seite frei verwenden — zitieren, in Rundschreiben übernehmen, für Mitglieder aufbereiten. Eine Rückfrage ist nicht nötig, eine Quellenangabe genügt und ist auch das nicht zwingend. Wenn eine Passage für Ihre Zwecke unklar ist oder Sie die Belegstelle im Originaldokument brauchen, schreiben Sie an kontakt@denkhebel.de.

Zitiervorschlag: Groß, A. (2026): Fahrschulreform 2027 — Verfahrensstand, Rechtslage, Folgen für Fahrschulen. fahrschulix.de/reform-2027, abgerufen am 6. August 2026.

Diese Seite wird fortgeschrieben, solange das Verfahren läuft. Sie entsteht bei Fahrschulix, einem digitalen Assistenten für unabhängige Fahrschulen — geschrieben von Dr. Alexander Groß, promovierter Bildungsforscher. Wenn Sie wissen wollen, was das Produkt tut, steht das auf der Startseite; ausprobieren können Sie es in der Demo. Beides ohne Anmeldung.

Stand: 6. August 2026 · Keine Rechtsberatung. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an Ihre zuständige Aufsichtsbehörde oder Ihren Fahrlehrerverband.