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Dossier · Fahrschulausbildung

Die Reform 2027 — was wirklich beschlossen ist.

In der Berichterstattung klingt es, als sei die Sache entschieden. Sie ist es nicht. Diese Seite führt den Verfahrensstand mit Primärquellen, benennt, was konkret wegfällt, und sagt, wo die Faktenlage widersprüchlich ist. Aus Sicht des Betriebs, nicht des Fahrschülers.

Dr. Alexander Groß — Bildungsforscher, zwei Staatsexamen Lehramt, sieben Jahre wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Universität
Zuletzt geprüft: 6. Oktober 2026 · Tägliche automatische Quellenprüfung; redaktioneller Stand siehe Datum · Lesezeit etwa 12 Minuten
Verfahrensstand — 6. Oktober 2026
Gesetz — erste Lesung erfolgt, jetzt in den Ausschüssen
Regierungsentwurf seit 29.07.2026 als BT-Drs. 21/7404. Der Bundestag hat den Entwurf am 24.09.2026 erstmals beraten und an die Ausschüsse überwiesen. Federführend ist der Verkehrsausschuss. Die Debatte und die Überweisung sind im vollständigen Plenarprotokoll, Seiten 11958–11962 nachzulesen. Das ist noch keine abschließende Verabschiedung und ändert das geltende Recht nicht.
Öffentliche Anhörung am 5. Oktober durchgeführt
Am 5. Oktober 2026 hat der Verkehrsausschuss Sachverständige zum Gesetzentwurf angehört. Der Bundestagsbericht beschreibt Zustimmung von ADAC und BGL sowie Kritik aus der Fahrschulbranche. Bericht und Unterlagen beim Bundestag. Die Anhörung ist ein Beratungsschritt. Sie ist kein Gesetzesbeschluss und ändert die geltenden Ausbildungsregeln nicht. Die sieben schriftlichen Stellungnahmen im Überblick.
Verordnung — aktuell kein belegter Beratungstermin
BR-Drs. 365/26 ist im Tagesordnungsentwurf der 1069. Sitzung am 16.10.2026 nicht aufgeführt (Stand 29.09.2026, geprüft am 03.10.). Der 16. Oktober ist daher kein bestätigter Beratungstermin für die Verordnung. Die Tagesordnung kann noch geändert werden. Die erforderliche Zustimmung des Bundesrats ist von der Verkündung und den gesetzlichen Ermächtigungsgrundlagen zu unterscheiden.
Kurz: Nichts davon gilt. Beide Vorhaben sind Entwürfe im laufenden Verfahren.

Wann es soweit ist, sagen wir Ihnen. Eine kurze Nachricht, wenn es belegte Änderungen gibt, die für Ihren Fahrschulbetrieb wichtig sind. Keine Meldungen zu bloßen Terminverschiebungen, keine Werbung.

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§ 01

Die kurzen Antworten

Sechs Fragen zum Stand der Reform — knapp beantwortet. Die Herleitung steht in den Abschnitten darunter.

Ist die Fahrschulreform 2027 schon beschlossen?

Der Bundestag hat den Gesetzentwurf (BT-Drs. 21/7404) am 24.09.2026 erstmals beraten und an die Ausschüsse überwiesen. Am 05.10.2026 fand die öffentliche Anhörung im federführenden Verkehrsausschuss statt. Das ist noch keine abschließende Verabschiedung. Die Verordnung (BR-Drs. 365/26) ist im Tagesordnungsentwurf der Bundesratssitzung am 16.10.2026 nicht aufgeführt (Stand 29.09.2026). Der Sitzungstag ist deshalb kein bestätigter Beratungstermin für die Verordnung. Die Anhörung und die Stellungnahmen ändern das geltende Recht nicht.

Wann tritt die Fahrschulreform in Kraft?

Ein verkündetes Datum gibt es nicht — beide Entwürfe nennen aber eins. Das Gesetz soll am 01.07.2027 in Kraft treten (Art. 4 BT-Drs. 21/7404), die Verordnung ebenfalls, mit gestaffelten Ausnahmen: Der Ausbildungsteil soll bereits am 01.01.2027 in Kraft treten (Art. 10 Abs. 2 BR-Drs. 365/26). Weitere Ausnahmen sind für den Tag nach der Verkündung sowie den 26.11.2027 und 26.11.2029 vorgesehen. Nicht alle Vorschriften sollen gleichzeitig gelten. Solange nichts verkündet ist, bleibt jeder Termin eine Planungsgröße.

Wird der Theorieunterricht in Fahrschulen abgeschafft?

Nicht der Unterricht, sondern die Pflicht dazu. Nach dem Entwurf entscheidet der Fahrschüler eigenverantwortlich, wie er sich das theoretische Wissen aneignet — in Präsenz, digital, kombiniert oder im Selbststudium ohne Fahrschulunterricht. Der Erwerb des erforderlichen Wissens und die Theorieprüfung bleiben notwendig. Fahrschulen dürfen weiterhin Theorieunterricht anbieten, müssen es aber nicht. Ein Mindestumfang entfällt.

Wie viele Sonderfahrten bleiben für die Klasse B?

Nach dem Verordnungsentwurf sollen die Fahrtarten verpflichtend bleiben; die feste Zahl der Sonderfahrten soll entfallen. Nach geltendem Recht sind es zwölf Pflichtfahrten (fünf Überland, vier Autobahn, drei bei Dunkelheit). Die verbreitete Formel „nur noch drei Sonderfahrten“ ist eine Verkürzung: Die Bundesregierung schreibt, der Umfang richte sich künftig nach dem individuellen Ausbildungsstand.

Müssen Fahrschulen künftig noch Unterrichtsräume vorhalten?

Nach den Entwürfen nicht mehr. Die Vorgaben zu Unterrichtsräumen und Lehrmitteln (§§ 3, 4 DV-FahrlG) entfallen, und aus den Voraussetzungen für die Fahrschulerlaubnis werden die Wörter „den erforderlichen Unterrichtsraum, die erforderlichen Lehrmittel und“ gestrichen (§ 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 FahrlG). Die Lehrfahrzeuge bleiben Voraussetzung. Für Betriebe mit laufenden Mietverträgen ist das relevant: Falls die Entwürfe so in Kraft treten, entfällt die Pflicht; bestehende Mietverträge enden dadurch nicht.

Was ändert sich bei der Preistransparenz?

Nach dem Gesetzentwurf soll der verpflichtende Preisaushang entfallen (§ 32 FahrlG-E, BT-Drs. 21/7404). An seine Stelle tritt die Pflicht, Entgelte und jede Entgeltänderung vor ihrer Anwendung elektronisch an das Bundesverkehrsministerium zu übermitteln; veröffentlicht werden sie in einem Transparenzregister, auf das Vergleichsportale zugreifen können. Auf Verlangen muss die Fahrschule ihre Entgelte weiterhin zu den Geschäftszeiten mitteilen. Das soll eine bundesweite maschinelle Vergleichbarkeit unterstützen.

§ 02

Warum das ein Missverständnis ist

Der verbreitete Satz lautet: „Ab 2027 darf die Theorie online stattfinden.“ Das trifft die Sache nicht. Der Entwurf erlaubt nicht Online-Unterricht — er hebt die Theorieunterrichtspflicht auf.

Die geltende Fahrschüler-Ausbildungsordnung (FahrschAusbO) soll vollständig aufgehoben und durch eine neu gefasste Ausbildungsverordnung ersetzt werden. Deren zentrale Norm sieht vor, dass der Fahrschüler eigenverantwortlich entscheidet, mit welchem Lernformat er sich das theoretische Wissen aneignet — Präsenz, digital synchron, digital asynchron, kombiniert oder Selbststudium ohne Fahrschulunterricht. Das erforderliche Wissen und die Theorieprüfung bleiben vorgeschrieben. Fahrschulen dürfen Theorieunterricht anbieten; eine Verpflichtung dazu besteht ausdrücklich nicht.

Das ist ein Unterschied mit Folgen. Eine Erlaubnis hätte den Unterricht als Produkt erhalten und nur den Kanal geöffnet.

Die Aufhebung der Pflicht macht aus dem Theorieunterricht ein Angebot, das sich gegen eine App behaupten muss.

§ 03

Chronologie

Es handelt sich um zwei getrennte Rechtsakte — ein Gesetz und eine Verordnung, mit eigenen Verfahren und eigenen Terminen. Inhaltlich greifen sie ineinander; die Verordnung benötigt die entsprechenden gesetzlichen Ermächtigungsgrundlagen. In der Branchenkommunikation werden sie regelmäßig vermischt.

  1. 16.10.2025
    BMV-Eckpunkte „Bezahlbarer Führerschein“
  2. 04.05.2026
    Referentenentwürfe gehen in die Verbändeanhörung — Frist 11.05.2026
  3. 20.05.2026
    Kabinettsbeschluss zum Gesetzentwurf (Fahrlehrergesetz u. a.)
  4. 10.06.2026
    Kabinettsbeschluss zur Verordnung (FahrschModV), Zuleitung an den Bundesrat
  5. 10.07.2026
    Bundesrat, 1067. Sitzung: Stellungnahme zum Gesetz beschlossen (TOP 35, BR-Drs. 330/26). Die Verordnung stand nicht auf der Tagesordnung.
  6. 29.07.2026
    Gesetzentwurf im Bundestag eingegangen
  7. 29.07.2026
    Regierungsumbildung: Patrick Schnieder als Verkehrsminister entlassen, Steffen Bilger ernannt. Die verlinkte Meldung kündigte die Vereidigung für den 08.09.2026 an.
  8. 17.09.2026
    Aktuelle Tagesordnung der 1068. Bundesratssitzung am 25.09.2026: BR-Drs. 365/26 ist nicht mehr aufgeführt. TOP 84 betrifft jetzt ein anderes Vorhaben (394/26). Ein neuer Beratungstermin ist nicht belegt.
  9. 24.09.2026
    Erste Lesung des Gesetzentwurfs BT-Drs. 21/7404 im Bundestag. Anschließend an die Ausschüsse überwiesen; federführend ist der Verkehrsausschuss. Noch keine abschließende Verabschiedung.
  10. 25.09.2026
    Die Verordnung BR-Drs. 365/26 ist in der chronologischen Tagesordnung der 1068. Bundesratssitzung nicht aufgeführt (Stand 14:12 Uhr). Ein neuer Beratungstermin ist hier nicht belegt.
  11. 29.09.2026
    Auch im Tagesordnungsentwurf der 1069. Bundesratssitzung am 16.10.2026 ist die Verordnung 365/26 nicht aufgeführt. Die Tagesordnung kann noch geändert werden; ein Beratungstermin für die Verordnung ist damit nicht bestätigt.
  12. 01.10.2026
    Für die Anhörung am 05.10. liegen vier schriftliche Stellungnahmen vor: BASt, ACE, Deutsche Fahrlehrer-Akademie und ADAC. Die Bewertungen unterscheiden sich; sie sind keine Beschlüsse.
  13. bis 01.10.2026
    Mitzeichnungsfrist der Petition 197019 „Keine Umsetzung der geplanten Reform der Fahrschulausbildung in ihrer derzeitigen Form“ beim Deutschen Bundestag
    Mitzeichnung beendet · Petition in Prüfung
  14. 03.10.2026
    Inzwischen sind sieben schriftliche Stellungnahmen zur Anhörung veröffentlicht. Hinzugekommen sind die Bundesvereinigung der Fahrlehrerverbände, Gerhard Tiessen und der BGL. Es handelt sich um fachliche Positionen zum Entwurf, nicht um beschlossene Regeln.
  15. 05.10.2026
    Öffentliche Anhörung des Verkehrsausschusses zum Gesetzentwurf 21/7404 durchgeführt. Der Bundestagsbericht dokumentiert Zustimmung und Kritik der Sachverständigen. Die Anhörung ist ein Beratungsschritt, kein Gesetzesbeschluss.
    durchgeführt
§ 04

Was konkret wegfällt

Der Entwurf streicht nicht einzelne Vorschriften, sondern ein ganzes Regelungssystem. Die folgende Übersicht listet die Punkte, die den Betriebsalltag unmittelbar betreffen.

Auf schmalen Bildschirmen: Tabelle seitlich wischen, um heute und Entwurf zu vergleichen.

BereichHeuteNach dem Entwurf
Präsenzpflicht Theorieunterricht§ 4 Abs. 1b FahrschAusbO: „Der theoretische Unterricht setzt die physische Präsenz der Fahrschüler voraus.“entfällt
Mindestumfang Klasse B12 Doppelstunden Grundstoff + 2 Zusatzstoff (Anlage 2)kein Mindestumfang
Genehmigung für Online-Unterrichtnur in begründeten Ausnahmefällen, behördliche Genehmigung, nur synchronentfällt; auch asynchron zulässig
Anwesenheitskontrolle, Teilnehmerliste, Kamerapflicht, Identitätsprüfung im Unterricht, max. 25 TeilnehmerAnlage 2a DV-FahrlGentfällt ersatzlos
Ausbildungsnachweis TheoriePflichtentfällt
Unterrichtsräume und Lehrmittel§§ 3, 4 DV-FahrlG; § 18 Abs. 1 Nr. 6 FahrlGentfällt; § 18 Abs. 1 Nr. 6 wird gekürzt — Lehrfahrzeuge bleiben Voraussetzung
Sonderfahrten Klasse B12 Pflichtfahrten (5 Überland, 4 Autobahn, 3 Dunkelheit)Fahrtarten bleiben, zahlenmäßige Vorgabe entfällt
Preisaushang in der FahrschulePflicht (§ 32 FahrlG)entfällt — dafür elektronische Entgeltmeldung an das BMV vor jeder Anwendung, Veröffentlichung im Transparenzregister

Rechtsstand heute: FahrschAusbO, FahrlG. Geplante Änderungen: BR-Drs. 365/26 sowie BT-Drs. 21/7404 (insbesondere § 18 zu Unterrichtsräumen und § 32 zur Entgeltmeldung).

§ 05

Die Evidenzlage

Für die fachliche Bewertung ist zu unterscheiden, welche Erkenntnisse vorliegen und wie der Entwurf seine Entscheidungen begründet. Die folgende Einordnung ist eine Analyse, kein Verfahrensbeschluss.

Im Auftrag der Bundesanstalt für Straßenwesen wurde ein Konzept zur Optimierung der Fahrschulausbildung entwickelt (OFSA II). Die BASt-Zusammenfassung von 2022 beschreibt Blended Learning: selbstständiges Lernen zur Vor- und Nachbereitung des Theorieunterrichts bei unverändertem Stundenumfang. Das ist ein ausgearbeitetes Ausbildungskonzept; die Zusammenfassung kündigt dessen Erprobung und Evaluation als nächsten Schritt an. Sie belegt noch keine gemessene Überlegenheit dieses Konzepts.

Der Verordnungsentwurf wählt einen anderen Regelungsansatz. Im Abschnitt „C. Alternativen“ heißt es wörtlich:

„Als Alternativen kämen die Umsetzung der Optimierung der Fahrschulausbildung OFSA II oder die die Beibehaltung der aktuellen Regelungen in Betracht. Damit würde sich die Situation von Fahranfängern jedoch nicht verbessern. Insbesondere würden Kosten für die Fahrschulausbildung auf dem aktuellen Niveau bleiben oder sogar ansteigen.“BR-Drs. 365/26, Abschnitt C. Die Wortdopplung „die die“ steht so im Original.

Dieser Absatz steht im Abschnitt „Alternativen“ sowohl im Vorblatt als auch in der allgemeinen Begründung. Er umfasst drei Sätze. An diesen Stellen werden die Ergebnisse von OFSA II nicht im Einzelnen diskutiert; daraus folgt keine Aussage über sämtliche Entscheidungsgrundlagen der Bundesregierung.

Auf eine Kleine Anfrage nach den wissenschaftlichen Grundlagen des rein digitalen Lernens nennt die Bundesregierung in ihrer gemeinsamen Antwort auf die Fragen 11, 21, 22 und 24 keine einzelnen wissenschaftlichen Studien mit bibliografischen Fundstellen. Sie führt aus: „Die Ergebnisse der Unfallbilanz 2025 und von OFSA II wurden von der Bundesregierung berücksichtigt.“ Die Antwort benennt damit berücksichtigte Grundlagen, erläutert aber an dieser Stelle nicht im Detail, wie daraus die konkrete Ausgestaltung abgeleitet wird (BT-Drs. 21/6974, Antwort auf die Fragen 11, 21, 22 und 24). Eine begleitende Evaluation ist erst nach Inkrafttreten vorgesehen, mit einer Frist von fünf Jahren. Für die Erprobung privater Übungsfahrten sieht der Entwurf eine echte, befristete Experimentierklausel vor — für die Aufhebung der Pflicht zum Theorieunterricht nicht.

Unsere fachliche Einordnung: Der Entwurf schlägt eine andere Ausgestaltung als das Blended-Learning-Konzept vor. Die zitierten Passagen erklären den Übergang nur knapp. Das ist ein sachlicher Anlass für weitere Nachfragen im Verfahren; dessen Ausgang lässt sich daraus nicht vorhersagen.

Zur Anhörung: sieben schriftliche Stellungnahmen

Für die Anhörung am 5. Oktober hat der Bundestag sieben schriftliche Stellungnahmen veröffentlicht (Stand 3. Oktober). Sie zeigen, worüber weiter beraten wird. Es handelt sich um Bewertungen und Forderungen zum Entwurf, nicht um beschlossene Ausbildungsregeln.

  • BASt: Dr. Ingo Koßmann bewertet die zusätzlichen Lern- und Übungsmöglichkeiten positiv. Er betont die weiterhin vorgesehene Verantwortung der Fahrschule für die praktische Prüfungsreife und die geplante wissenschaftliche Evaluation. Stellungnahme vom 01.10. (PDF)
  • ACE: Der Automobilclub unterstützt eine Modernisierung, fordert aber verbindliche interaktive Lernanteile, Qualitätsstandards für digitale Angebote und einen Kompetenzcheck vor privater Fahrpraxis. Die erwarteten Kosteneinsparungen hält er nur eingeschränkt für nachvollziehbar. Stellungnahme vom 30.09. (PDF)
  • Deutsche Fahrlehrer-Akademie: Sie lehnt den Wegfall verpflichtenden Präsenzunterrichts und die geplante Laienausbildung ab. Stattdessen befürwortet sie eine Verbindung aus Präsenzunterricht und selbstständigem digitalem Lernen unter pädagogischer Begleitung. Stellungnahme vom 30.09. (PDF)
  • ADAC: Er unterstützt digitale Theorieangebote und zusätzliche private Fahrpraxis und sieht darin Möglichkeiten, den Führerscheinerwerb günstiger zu machen. Das ist seine Einschätzung möglicher Wirkungen, keine bereits gemessene Einsparung durch diese Reform. Stellungnahme vom 01.10. (PDF)
  • Bundesvereinigung der Fahrlehrerverbände (BVF): Sie befürwortet digitale Lernformen, fordert aber weiterhin eine Bindung an die Fahrschule und verpflichtende Präsenzanteile. Das geplante Transparenzregister lehnt sie ab. Stellungnahme vom 01.10. (PDF)
  • Gerhard Tiessen, A&G Fahrschul Akademie: Er unterstützt flexible Sonderfahrten und Simulatoren als Ergänzung. Einen vollständigen Ersatz des Präsenzunterrichts und die geplante Laienausbildung sieht er kritisch. Für die Umsetzung fordert er klare Übergangsregeln und nachvollziehbare Kriterien der Prüfungsreife. Stellungnahme (PDF)
  • Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL): Er unterstützt die Digitalisierung und den Wegfall der Unterrichtsraumpflicht. Darüber hinaus fordert er weitere Erleichterungen für die Klassen C und CE sowie eine engere Verbindung von Fahrerlaubnisausbildung und Berufskraftfahrerqualifikation. Diese zusätzlichen Vorschläge sind teilweise nicht Gegenstand des vorliegenden Gesetzentwurfs. Stellungnahme vom 01.10. (PDF)

Für Ihren Betrieb: Aus diesen Stellungnahmen entsteht noch keine neue Pflicht. Offen bleibt, welche Vorschläge in die endgültigen Regelungen eingehen und wie sie sich auf Ausbildungsqualität, Sicherheit und Kosten auswirken. Der Bericht über die Anhörung dokumentiert dazu unterschiedliche Einschätzungen, keine abschließende Entscheidung.

§ 06

Was das für den Betrieb heißt

Der Verordnungsentwurf modelliert eine jährliche finanzielle Entlastung der Bürger von rund 629 Mio. €. Das ist eine Schätzung unter Annahmen, keine bereits gemessene Einsparung.

Ein Teil der geschätzten Entlastung betrifft Ausgaben für Theorie- und Praxisunterricht. Für Fahrschulen kann das Umsatzrisiken bedeuten; die Gesamtsumme ist jedoch nicht mit einem entsprechenden Umsatzverlust gleichzusetzen.

Die Kernannahme der Kostenschätzung: Von rund 905.000 Fahrschülern mit theoretischer Erstprüfung nehmen in der Modellrechnung etwa 405.000 keinen Theorieunterricht mehr, knapp 45 %. Das ist eine Rechenannahme, keine Prognose mit gesicherter Eintrittswahrscheinlichkeit. Kalkuliert wird mit rund 556 € ersparter Theoriekosten pro Kopf.

Drei mögliche Folgen für die betriebliche Planung

1. Persönliche Kontaktgelegenheiten können abnehmen. Wenn weniger Menschen Theorieunterricht besuchen, kann dieser Weg zur Kundenbindung an Bedeutung verlieren. Telefon, Empfehlungen, persönliche Gespräche und digitale Anfragen bleiben mögliche Zugänge. Eine verlässliche Erreichbarkeit ist deshalb sinnvoll, unabhängig vom Reformverlauf.

2. Räume und Verträge sollten zur eigenen Planung passen. Falls die geplanten Pflichten entfallen, können Räume weiterhin für freiwilligen Unterricht oder andere betriebliche Zwecke genutzt werden. Prüfen Sie Auslastung und Vertragsfristen; ein Entwurf allein ist kein Anlass, Ausbildungsangebote oder Räume vorschnell aufzugeben.

3. Preise sollen leichter vergleichbar werden. Der Gesetzentwurf (BT-Drs. 21/7404, § 32 FahrlG-E) sieht elektronische Entgeltmeldungen und ein Transparenzregister vor. Daraus kann zusätzlicher Vergleichsdruck entstehen. Ob und wie sich das auf einzelne Betriebe auswirkt, ist offen.

Die Lage ist bereits jetzt angespannt

Eine Branchenumfrage von MOVING unter 2.424 Fahrschulen (Erhebung 09.–19.01.2026) meldet seit November 2025 gegenüber dem Vorjahreszeitraum: 84,14 % der teilnehmenden Betriebe melden rückläufige Neuanmeldungen, im Mittel um 54,20 %. 93,99 % berichten Umsatzeinbußen, 42,42 % Liquiditätsengpässe, 64,48 % verschieben oder streichen Investitionen. 91,85 % führen dies selbst auf die angekündigte Reform zurück. Diese Einschätzung belegt für sich genommen keinen ursächlichen Zusammenhang (MOVING, PM vom 26.01.2026).

Einordnung: MOVING bezeichnet sich selbst als Interessenvertretung europäischer Verkehrsverlage; zu den Mitgliedern zählen Fachverlage für Fahrschul-Lehrmaterial (Mitgliederliste). Die Erhebung ist eine selbstselektive Online-Umfrage (easy-feedback.de). Die Prozentwerte beschreiben die Antworten der Teilnehmenden; ihre Repräsentativität für alle Fahrschulen ist damit nicht nachgewiesen.

Eine frühere MOVING-Erhebung (November 2025, 2.147 Betriebe) zeigt zudem: 83 % bewerten die Abschaffung der Präsenzpflicht negativ oder sehr negativ. Auch diese Aussage bezieht sich auf die Teilnehmenden und ist kein Nachweis einer Mehrheit in der gesamten Branche.

§ 07

Was unklar ist

Wer Ihnen sagt, all das sei eindeutig, hat die Quellen nicht verglichen. Diese Punkte sind offen und werden hier bewusst nicht geglättet:

Der Termin des Inkrafttretens
Nicht der Termin ist unklar, sondern seine Verbindlichkeit. Beide Entwürfe nennen den 01.07.2027, gestaffelt: der Ausbildungsteil der Verordnung schon zum 01.01.2027 (Art. 10 Abs. 2 BR-Drs. 365/26), das Gesetz zum 01.07.2027 (Art. 4 BT-Drs. 21/7404). Weitere Ausnahmen gelten nach dem Entwurf für den Tag nach der Verkündung sowie den 26.11.2027 und 26.11.2029. Der Ausbildungsteil darf daher nicht mit dem gesamten Regelwerk gleichgesetzt werden. Solange nichts verkündet ist, ist jedes Datum eine Planungsgröße, keine Tatsache.
Die Zahl der Sonderfahrten
Es steht im Normtext, nicht in der Begründung: § 4 Abs. 2 FahrschAusbV-E, Satz 2 — „Der Umfang der Fahrten nach Satz 1 richtet sich nach dem individuellen Ausbildungsstand des Fahrschülers.“ Die Begründung ergänzt: „Ein vollständiger Verzicht ist ausgeschlossen.“ Teile der Fachpresse verkürzen das zu „nur noch drei Sonderfahrten“. Das ist nicht dasselbe.
Der Umfang des Fragenkatalogs
Das Ministerium nennt zwei verschiedene Ausgangswerte — 1.169 Fragen (PM 050/2025 vom 16.10.2025), später „über 1.100“ (PM 043/2026 vom 20.05.2026) — und beide Male eine Reduktion um rund ein Drittel. Die kursierenden Zielwerte 733 und 840 sind Ableitungen Dritter, keine amtlichen Zahlen. Der Fragenkatalog ist zudem Teil der Prüfungsrichtlinie, nicht der Verordnung; zum Prüfungsumfang selbst schreibt BR-Drs. 365/26, die Anzahl der zu beantwortenden Fragen bleibe unverändert.
Die Zahl der Fahrschulen
Der Gesetzentwurf rechnet mit 9.665 Fahrschulen (BT-Drs. 21/7404, gestützt auf den MOVING-Branchenreport 2025), die Verordnung mit 10.325 Hauptstellen (BR-Drs. 365/26) — und stützt ihre Fallzahlen ausdrücklich auf die Berechnung des Gesetzentwurfs. Die unterschiedlichen Rechenansätze sollten nicht ohne Prüfung von Bezugsjahr, Definition und Grundgesamtheit gleichgesetzt werden. Aus der Differenz allein folgt noch kein nachgewiesener Rechenfehler.
Ein europarechtlicher Nebenschauplatz
Die EU-Kommission hat im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens Regelungen zu ausländischen Fahrlehrern beanstandet. Ob und wie sich das auf den Zeitplan auswirkt, ist offen.
Bescheid geben, wenn sich etwas ändert

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§ 08

Primärquellen

Alles auf dieser Seite lässt sich nachlesen. Wo wir uns auf Sekundärquellen stützen, steht es dabei.

§ 09

Änderungen und Zitierhinweis

Diese Seite wird fortgeschrieben, solange das Verfahren läuft. Jede inhaltliche Änderung wird hier vermerkt, damit nachvollziehbar bleibt, was wann galt.

  • 06.10.2026
    Den Verfahrensstand nach der öffentlichen Anhörung vom 05.10.2026 anhand des Bundestagsberichts aktualisiert. Statuskasten, Chronologie, FAQ und Quellenverweis nennen jetzt die durchgeführte Anhörung. Die unterschiedlichen Bewertungen der Sachverständigen sind keine beschlossenen Ausbildungsregeln; die sieben schriftlichen Stellungnahmen bleiben nach ihrem bisherigen Prüfstand eingeordnet.
  • 03.10.2026
    Drei weitere Stellungnahmen zur Anhörung ergänzt: Bundesvereinigung der Fahrlehrerverbände, Gerhard Tiessen und BGL. Damit liegen sieben Stellungnahmen vor; sie begründen keine neuen Pflichten. Die Anmeldefrist für Zuschauer vor Ort und die Mitzeichnungsfrist der Petition sind abgelaufen. Die Petition ist laut Bundestag in Prüfung. Anhörungstermin und Bundesratsstand erneut bestätigt.
  • 01.10.2026
    Vier schriftliche Stellungnahmen zur Anhörung am 05.10.2026 ergänzt: BASt, ACE, Deutsche Fahrlehrer-Akademie und ADAC. Zustimmung, Kritik und offene Wirkungsfragen getrennt eingeordnet. Bundesratsstand aktualisiert: Im Tagesordnungsentwurf für den 16.10.2026 (Stand 29.09.) ist die Verordnung 365/26 nicht aufgeführt; der Sitzungstag ist damit kein bestätigter Beratungstermin für dieses Vorhaben.
  • 29.09.2026
    Vollständiges Plenarprotokoll der Sitzung vom 24.09.2026 geprüft und verlinkt: Die Reformdebatte steht auf den Seiten 11958–11962. Bestätigt ist die Ausschussüberweisung, keine abschließende Verabschiedung. Der Anhörungstermin am 05.10.2026 ist weiterhin angekündigt.
  • 27.09.2026
    Öffentliche Anhörung des Verkehrsausschusses zum Gesetzentwurf 21/7404 für den 05.10.2026 ergänzt. Amtliche Ankündigung mit Livestream und Anmeldeschluss 01.10. für Zuschauer vor Ort verlinkt. Der Termin ist ein Beratungsschritt, kein Gesetzesbeschluss.
  • 26.09.2026
    Erste Lesung am 24.09.2026 und anschließende Ausschussüberweisung anhand des Bundestagsberichts bestätigt; federführend ist der Verkehrsausschuss. Keine abschließende Verabschiedung. Bundesrats-Tagesordnung vom 25.09.2026 erneut geprüft: 365/26 ist nicht aufgeführt. Anmeldehinweise auf wesentliche Änderungen für Fahrschulbetriebe begrenzt. Einzelne Redebeiträge werden hier nicht bewertet; das vorliegende Plenarprotokoll enthält diesen Tagesordnungspunkt noch nicht.
  • 19.09.2026
    BASt-Originalzusammenfassung erneut gelesen: Blended Learning bei unverändertem Theorie-Stundenumfang als Ausbildungskonzept präzisiert. Geplante Erprobung von bereits gemessener Wirkung getrennt. Nicht durch die verlinkten Fundstellen belegte Angaben zur Projektdauer und zur personellen Zuständigkeit entfernt. Verfahrensstand weiterhin nach den jeweils genannten Quellenständen.
  • 18.09.2026
    Verfahrensstand aktualisiert: Erste Lesung des Gesetzentwurfs für den 24.09.2026 angekündigt. Die Verordnung 365/26 ist auf der aktuellen Tagesordnung der Bundesratssitzung am 25.09.2026 (HTML-Stand 17.09.2026) nicht mehr aufgeführt; ein Ersatztermin ist nicht belegt. Frühere Terminangaben sind damit überholt. Theoriepflicht und Wissenserwerb klar getrennt; Inkrafttretensstaffel, Zuordnung zu Gesetz und Verordnung sowie wirtschaftliche Einordnungen präzisiert.
  • 09.09.2026
    Historischer Prüfstand, am 18.09.2026 überholt: Die damals eingesehene Tagesordnung führte die Verordnung als TOP 84 am 25.09.2026. Diese Angabe wurde auch im Verteiler mitgeteilt. Die frühere Einordnung als letzter Verfahrensschritt war zu pauschal; Zustimmung, Rechtsgrundlagen und Verkündung sind zu unterscheiden.
  • 06.09.2026
    Drei Ergänzungen, Verfahrensstand im Kern unverändert. Erstens: Das Verkehrsministerium hat einen neuen Hausherrn — Patrick Schnieder wurde am 29.07.2026 entlassen, Steffen Bilger ernannt; die Vereidigung war für den 08.09.2026 vorgesehen. Die Reform ist damit ein Vorhaben, das ihr politischer Urheber nicht mehr selbst vertritt. Zweitens: Die erste Sitzungswoche nach der Sommerpause ist eine reine Haushaltswoche; der Gesetzentwurf steht nicht auf der Tagesordnung, die erste Lesung verschiebt sich. Drittens: Die Petition 197019 gegen die Reform ist beim Bundestag in der Mitzeichnung, Frist 01.10.2026.
  • 13.08.2026
    Historischer Prüfstand: Originaldokumente und Umfragequellen ergänzt. Die damalige Beschreibung der OFSA-Passage als ein einzelner Satz war ungenau und wurde am 18.09.2026 berichtigt. Verfahrensangaben dieses Eintrags sind historische Angaben.
  • 06.08.2026
    Erstveröffentlichung. Verfahrensstand geprüft: Gesetz im Bundestag (BT-Drs. 21/7404), Verordnung noch nicht im Bundesratsplenum — Ausschussempfehlung 365/1/26 und Beschlussdrucksache 365/26(B) existieren nicht.

Weiterverwendung

Fahrlehrerverbände, Fachredaktionen und Ausbildungsträger dürfen Inhalte dieser Seite frei verwenden — zitieren, in Rundschreiben übernehmen, für Mitglieder aufbereiten. Eine Rückfrage ist nicht nötig, eine Quellenangabe genügt und ist auch das nicht zwingend. Wenn eine Passage für Ihre Zwecke unklar ist oder Sie die Belegstelle im Originaldokument brauchen, schreiben Sie an kontakt@denkhebel.de.

Zitiervorschlag: Groß, A. (2026): Fahrschulreform 2027 — Verfahrensstand, Rechtslage, Folgen für Fahrschulen. fahrschulix.de/reform-2027, redaktioneller Stand: 6. Oktober 2026.

Diese Seite wird fortgeschrieben, solange das Verfahren läuft. Sie entsteht bei Fahrschulix, einem digitalen Assistenten für unabhängige Fahrschulen — geschrieben von Dr. Alexander Groß, promovierter Bildungsforscher. Wenn Sie wissen wollen, was das Produkt tut, steht das auf der Startseite; ausprobieren können Sie es in der Demo. Beides ohne Anmeldung.

Stand: 6. Oktober 2026 · Keine Rechtsberatung. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an Ihre zuständige Aufsichtsbehörde oder Ihren Fahrlehrerverband.